Am 14. Juni ist es wieder soweit: Die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 beginnt und 83 Millionen Menschen in Deutschland sind im Fußballfieber. Auch im Geschäftskontakt bleibt kaum ein Gespräch ohne Bezug…
Gewinnspiele sind ein beliebtes Mittel, um Kontaktdaten von potenziellen Kunden für den Newsletterversand oder Akquisegespräche zu sammeln. Seit Inkrafttreten der europaweit geltenden Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018, kurz: DSGVO, müssen Unternehmen dabei aber besonders aufmerksam sein. Denn jedes Unternehmen (egal ob B2C oder B2B), das Daten z.B. von Mitarbeitern oder Kunden verarbeitet und speichert, muss sich an die Vorgaben der DSGVO halten – ansonsten drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, sofern die Person dem freiwillig zugestimmt hat. Das trifft aber nicht zu, wenn einer Einwilligung zugestimmt werden muss, obwohl die Daten für die Erbringung einer Leistung oder Erfüllung eines Vertrages nicht notwendig sind. Das sogenannte Kopplungsverbot nach Art. 7, Abs. 4 der DSGVO untersagt genau solche Verbindungen. Das Verbot soll Kunden davor schützen, von Unternehmen zu einer Weitergabe von persönlichen Daten genötigt zu werden.
Nein, die Einwilligung zur Nutzung der persönlichen Daten für die Teilnahme am Gewinnspiel und die Einwilligung für die Verwendung zu Werbezwecken müssen voneinander getrennt werden. Hier hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil vom am 27. Juni 2019 konkrete Handlungsrichtlinien für die Praxis geschaffen, die es bisher nicht gab.
Um die gesammelten Adressdaten auch für Werbezwecke nutzen zu können, muss im Einwilligungstext deutlich und unmissverständlich darüber aufgeklärt werden, mit welchen Werbeformen und von welchen Unternehmen der Gewinnspielteilnehmer mit Werbung rechnen muss, wenn er zustimmt. Das heißt konkret: die Unternehmen, welche die Daten der Teilnehmer zu Werbezwecken erhalten, müssen namentlich genannt und die Daten dürfen an nicht mehr als acht Unternehmen weitergegeben werden. Das soll dem Teilnehmer die Möglichkeit geben, die entsprechenden Unternehmen prüfen zu können.
Die Einwilligung der Person muss sicher nachweisbar sein. Das kann durch ein Double-Opt-In Verfahren gewährleistet werden. Der Teilnehmer gibt seine persönlichen Daten an, das gewinnspielausrichtende Unternehmen erhält diese zur Prüfung, bestätigt dem Teilnehmer den Erhalt und sendet einen Bestätigungslinks zur Verifizierung. Erst nach Durchlauf dieser Maßnahmen dürfen die Daten für Werbezwecke verwendet werden. Wichtig: Die Einwilligung im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens muss dokumentiert und jederzeit nachweisbar sein, um nicht an Gültigkeit zu verlieren. Soll die Person zur Benachrichtigung über den Gewinn per Telefon kontaktiert werden, ist es notwendig, die Telefonnummer gesondert verifizieren zu lassen, z.B. über eine Bestätigung per SMS.
Grundsätzlich gilt: Die Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen müssen klar formuliert sein, die Durchführung, Fristen und das Verfahren zur Gewinnerermittlung eindeutig dargestellt werden. Es empfiehlt sich in den Teilnahmebedingungen der Zusatz „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.“, um das Einklagen von Gewinnen zu vermeiden. Wenn Sie bei einem konkreten Gewinnspiel auf Nummer sicher gehen möchten, sollten Sie im Zweifelsfall einen Anwalt hinzuziehen.
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